Die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2005 vom 13.08.2010 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2011 werden aufgehoben.
Die Feststellungsbescheide der E GbR 2003 bis 2005 vom 29.07.2010 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 10.10.2011 werden mit der Maßgabe geändert, dass die gesonderten und einheitlichen Feststellungen des Betrags des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 EStG 2003 bzw. § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2004 und 2005 aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 62 % und dem Beklagten zu 38 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 124.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 - 2007 - i.V.m. § Abs. 2007 ab dem Jahr 1995 aufgrund des Bezugs von Einkünften aus der Beteiligung an der P GmbH & Co. KG - im Folgenden: P KG - in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.
I. 1. a. b. 2. 3. II.
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