§ 1 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334 vom 2020-12-22

§ 1 ArbZG Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.