§ 1 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 1 BNotO Stellung und Aufgaben des Notars

§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.