§ 10 a FVG
FNA: 600-1
Fassung vom: 04.04.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen, BGBl. I Nr. 205 vom 19.06.2024

§ 10 a FVG Landeskassen

§ 10 a Landeskassen

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.