§ 12 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 12 BOStB Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberatern ist untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken. (2) Ihnen ist insbesondere untersagt, 1. mit einem Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der Weise zu treffen, dass sie jene Hilfe in Steuersachen leisten, die über die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht, 2. durch ihre Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen. (3) Die in Absatz 2 genannten Verbote gelten auch für den Fall einer Bürogemeinschaft eines Steuerberaters mit einem Lohnsteuerhilfeverein.