§ 13 BKleingG
FNA: 235-12
Fassung vom: 28.02.1983
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146 vom 2006-09-19

§ 13 BKleingG Abweichende Vereinbarungen

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.