§ 14 MiLoG
FNA: 802-5
Fassung vom: 11.08.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 2023-06-28

§ 14 MiLoG Zuständigkeit

§ 14 Zuständigkeit

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.