§ 20 ArbZG
FNA: 8050-21
Fassung vom: 06.06.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334 vom 2020-12-22

§ 20 ArbZG Beschäftigung in der Luftfahrt

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.