§ 20 MiLoG
FNA: 802-5
Fassung vom: 11.08.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 2023-06-28

§ 20 MiLoG Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.