§ 32 ErbStG
FNA: 611-8-2-2
Fassung vom: 27.02.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

§ 32 Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. 2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten. (2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.