§ 4 DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 12.07.2017

§ 4 DVLStHV Ablehnung der Anerkennung

§ 4 Ablehnung der Anerkennung

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.