§ 4 RDG
FNA: 303-20
Fassung vom: 12.12.2007
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64 vom 2023-03-10

§ 4 RDG Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

RDG ( Rechtsdienstleistungsgesetz )

1Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. 2Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.