§ 4 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.