§ 6 BetrAVG
FNA: 800-22-1
Fassung vom: 19.12.1974
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 2022-12-20

§ 6 BetrAVG Vorzeitige Altersleistung

§ 6 Vorzeitige Altersleistung

BetrAVG ( Betriebsrentengesetz )

1Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.