§ 6 DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 12.07.2017

§ 6 DVLStHV Löschung

§ 6 Löschung

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird; 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; 3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.