§ 7 h BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 7 h BNotO Gebühren

§ 7 h Gebühren

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. 2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. 3Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. 4Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. 5Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7 f ist ausgeschlossen. (2)