§ 7 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 2024-04-11

§ 7 PBefG Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

§ 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.