§ 8 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 8 WoGG Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. 2Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, 2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird, 3. bis zum Letzten a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. 3Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den 1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, 3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,