(1) Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) § 80 c Absatz 3 und 4 gilt für ein Gemischtes Sondervermögen, dessen Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend.
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