Artikel 9 EG 2009/133
FNA: 610-6-13-2-09
Fassung vom: 19.10.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Richtlinie 2013/13/EU, ABl. L 141 vom 28. 5. 2013 S. 30 vom 2013-05-13

Artikel 9 2009/133/EG (Einbringung von Unternehmensteilen)

Artikel 9 (Einbringung von Unternehmensteilen)

2009/133/EG ( Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat )

Die Artikel 4, 5 und 6 gelten entsprechend für die Einbringung von Unternehmensteilen.