BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 37/18
Normen:
HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2020, 2581
BFH/NV 2021, 171
DStRE 2020, 1525
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 196/16

Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten i.S. von § 2 Abs. 5 lit. c HmbZWStG

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 37/18

DRsp Nr. 2020/16370

Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten i.S. von § 2 Abs. 5 lit. c HmbZWStG

Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 09.01.2018 – 1 K 196/16 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum ab September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

HmbZWStG § 2 Abs. 5 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum September 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) Zweitwohnungsteuer festzusetzen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitzeitraum mit Hauptwohnung in A gemeldet. Hier bewohnte er ein Einfamilienhaus. Daneben nutzte der Kläger wegen seiner beruflichen Tätigkeit eine 58 qm große Eigentumswohnung in Hamburg, in der er seit dem 01.09.2009 mit Nebenwohnung gemeldet war.