I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zusammen veranlagt wird, ist aufgrund eines während seines Wehrdienstes von einem Dritten verschuldeten Unfalls im Jahr 1977 querschnittgelähmt. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen der Kläger und der Versicherer des Unfallverursachers (B) folgende Vereinbarungen über Schadensersatzleistungen:
- Mit Vergleich und Abfindungserklärung vom 16. Januar 1995 verpflichtete sich B zur Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 100 000 DM. Ausdrücklich vorbehalten blieben der Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse ab 1. Januar 1995.
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