BFH - Urteil vom 21.01.2004
XI R 40/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1265
BFH/NV 2004, 1029
BFHE 205, 129
BStBl II 2004, 716
DB 2004, 1241
DStRE 2004, 750
NJW 2004, 2616
NVwZ 2005, 1464
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 514/01

Entschädigung wegen Körperverletzung

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen XI R 40/02

DRsp Nr. 2004/9318

Entschädigung wegen Körperverletzung

»Erhält ein Steuerpflichtiger wegen der Körperverletzung durch einen Dritten auf Grund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, so steht der Zufluss der Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zusammen veranlagt wird, ist aufgrund eines während seines Wehrdienstes von einem Dritten verschuldeten Unfalls im Jahr 1977 querschnittgelähmt. Nach langwierigen Verhandlungen schlossen der Kläger und der Versicherer des Unfallverursachers (B) folgende Vereinbarungen über Schadensersatzleistungen:

- Mit Vergleich und Abfindungserklärung vom 16. Januar 1995 verpflichtete sich B zur Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von 100 000 DM. Ausdrücklich vorbehalten blieben der Verdienstausfall und die vermehrten Bedürfnisse ab 1. Januar 1995.