H 3.6 LStH2023
FNA: 611-2-1-15
Fassung vom: 05.12.2022
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2022-12-05

H 3.6 LStH2023 Hinweise

H 3.6 Hinweise

LStH2023 ( Lohnsteuer-Richtlinien 2023 und Lohnsteuer-Hinweise 2023 )

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten § 3 Nr. 6 ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22. 01. 1997 - BStBl II S. 358). Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der aufgrund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 29. 05. 2008 - BStBl II 2009 S. 150). Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 steuerbefreit ist (>BFH vom 16. 01. 1998 - BStBl II S. 303).