Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 –
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2018 bis Oktober 2018.
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