BFH - Urteil vom 30.03.2011
I R 61/10
Normen:
AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 722/08

Vereinbarkeit der für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhobene sog. Wertgebühr mit Verfassungsrecht; Sachliche Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren im Hinblick auf die Wahrung der Belastungsgleichheit durch die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs

BFH, Urteil vom 30.03.2011 - Aktenzeichen I R 61/10

DRsp Nr. 2011/7676

Vereinbarkeit der für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhobene sog. Wertgebühr mit Verfassungsrecht; Sachliche Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren im Hinblick auf die Wahrung der Belastungsgleichheit durch die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs

Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) -- AO --.