Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2017 wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob und inwieweit der gegen einen Wertausgleich erfolgende Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter darstellt.
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