BGH - Urteil vom 01.07.1997
XI ZR 197/96
Normen:
BGB §§ 242, 607 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1965
BGHR BGB § 607 Darlehensablösung 2
DB 1997, 1968
DNotZ 1998, 792
DRsp II(224)260c
DStR 1997, 1657
MDR 1997, 1043
NJW 1997, 2878
WM 1997, 1799
ZIP 1997, 1646

Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits

BGH, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen XI ZR 197/96

DRsp Nr. 1997/7160

Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits

»Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann der Darlehensgeber auch dann zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sein, wenn der Darlehensnehmer das beliehene Objekt zur Absicherung eines beim Darlehensgeber nicht erhältlichen umfangreicheren Kredits benötigt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 1. Juli 1997 in der Sache XI ZR 267/97).«

Normenkette:

BGB §§ 242, 607 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung von Darlehen.

Die Beklagten bewirtschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein aus Wohn- und Geschäftshäusern bestehendes Anwesen. Sie schuldeten der klagenden Sparkasse aufgrund zweier im Juni 1991 aufgenommener Baufinanzierungsdarlehen 5 Millionen DM mit einem Zinssatz von 8, 75 % und einer festen Laufzeit bis zum 30. Juni 200l sowie 3, 4 Millionen DM zu einem Zinssatz von 9 % bei einer festen Laufzeit bis zum 30. Juni 1996. Die Darlehen waren zusammen mit einem weiteren Darlehen durch eine Gesamtgrundschuld über 9 Millionen DM abgesichert.