Die Parteien streiten unter anderem über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung von Darlehen.
Die Beklagten bewirtschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein aus Wohn- und Geschäftshäusern bestehendes Anwesen. Sie schuldeten der klagenden Sparkasse aufgrund zweier im Juni 1991 aufgenommener Baufinanzierungsdarlehen 5 Millionen DM mit einem Zinssatz von 8, 75 % und einer festen Laufzeit bis zum 30. Juni 200l sowie 3, 4 Millionen DM zu einem Zinssatz von 9 % bei einer festen Laufzeit bis zum 30. Juni 1996. Die Darlehen waren zusammen mit einem weiteren Darlehen durch eine Gesamtgrundschuld über 9 Millionen DM abgesichert.
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