Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom ...2008 und die Einspruchsentscheidung vom ...2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin betreibt seit Ende 2002 eine Hausverwaltung. Bis einschließlich 2006 wurde Umsatzsteuer gemäß der Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - über die Besteuerung der Kleinunternehmer nicht erhoben. Mit Bescheid vom ...2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2007 fest mit der Begründung, die Klägerin habe in 2006 den für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatz überschritten. Bei der Errechnung dieses Umsatzes sei die im Wege der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung des im Jahr 2004 angeschafften betrieblichen Pkw zu berücksichtigen.
Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|