Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr zu gewähren ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Kläger den Abzug von Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29.01.2010 veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß mit Ausnahme der geltend gemachten Müllgebühren.
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