§ 10 BErzGG
FNA: 85-3
Fassung vom: 09.02.2004
Inkrafttreten der Fassung: 2004-01-01
Außerkraft mit dem: 2008-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915 vom 2006-12-13

§ 10 BErzGG Zuständigkeit

§ 10 Zuständigkeit

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.