§ 102 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 102 BBiG Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.