§ 12 a FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103 vom 2023-04-17

§ 12 a FinVermV Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

§ 12 a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, 1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.