§ 13 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie

§ 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.