§ 15 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 03.05.2022

§ 15 BOStB Vereinbare Tätigkeiten

§ 15 Vereinbare Tätigkeiten

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

1Zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gehören insbesondere 1. die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG, 2. die Tätigkeit der Mediation, 3. die Verwaltung fremden Vermögens, 4. das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte, 5. die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, 6. die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat, 7. die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter, 8. die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand, Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.