§ 15 FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, BGBl. I Nr. 103 vom 17.04.2023

§ 15 FinVermV Bereitstellung des Informationsblatts

§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.