§ 18 GenRegV
FNA: 315-16
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338 vom 2021-07-05

§ 18 GenRegV Vorstandsmitglieder, Prokuristen

§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) 1Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich zur Eintragung anzumelden. 2Als Ende der Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40). 3Die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. (2)