§ 20 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 03.05.2022

§ 20 BOStB Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten

§ 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

1Steuerberater sollen an der Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie an der Ausbildung zum Steuerfachangestellten mitwirken. 2Steuerberater sind verpflichtet, als Ausbildende oder Ausbilder zum Beruf "Steuerfachangestellte/r" neben den gesetzlichen Vorschriften die von der Steuerberaterkammer erlassene Prüfungsordnung und sonstigen Regelungen zu beachten.