§ 27 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 27 SGG (Vertretung eines Vorsitzenden)

§ 27 (Vertretung eines Vorsitzenden)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) weggefallen (2) weggefallen (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.