§ 3 NutzenVO
FNA: 860-5-4
Fassung vom: 13.12.1989
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 44 vom 1995-01-17

§ 3 NutzenVO Instandsetzungen

§ 3 Instandsetzungen

NutzenVO ( Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung )

Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.