§ 49 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 49 BBiG Zusatzqualifikationen

§ 49 Zusatzqualifikationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.