§ 5 a DVLStHV
FNA: 610-10-4
Fassung vom: 15.07.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2360 vom 2017-07-12

§ 5 a DVLStHV Ablehnung der Eintragung

§ 5 a Ablehnung der Eintragung

DVLStHV ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine )

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.