1.3 GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2010-04-28

1.3 GewStR2009 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Geschäftsleitung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, Reisegewerbebetriebe (1) 1Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit - befindet. 3Wird die Geschäftsleitung verlegt, geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf § 367 Abs. 1 i. V. m. § 26 AO hingewiesen. 5Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermessbetrags erstreckt sich auf alle im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten (>R 2.9). Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (2)