H 1.2 (3) GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2010-04-28

H 1.2 (3) GewStR2009 Hinweise

H 1.2 (3) Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden - Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 S. 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.