I § 11 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 2006-12-05

I § 11 BerlinFG Verfahren bei der Kürzung

I § 11 Verfahren bei der Kürzung

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen. (2) 1Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1 a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. 2Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden. (3) 1Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. 2Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.