I § 4 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 2006-12-05

I § 4 BerlinFG Ausnahmen, Einschränkungen

I § 4 Ausnahmen, Einschränkungen

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände: 1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Künstler; 2. Gebrauchtwaren; 3. Antiquitäten; 4. Briefmarken; 5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten); 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen; 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen überzogen sind); 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse; 9. Quecksilber;