I § 7 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 2006-12-05

I § 7 BerlinFG Bemessungsgrundlage

I § 7 Bemessungsgrundlage

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht die Umsatzsteuer. 2§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden. (2) 1In § 1 treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. 2Anstatt des vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. 3Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen werden. (3)