1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2 Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3 Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG. 4 Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.