Fassung vom: 21.12.1998
Außerkraft mit dem: 31.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 9 GewStR 1998 Zinsen

R 9 Zinsen

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Zur Verzinsung der Gewerbesteuer vgl. § 233 ff AO. 2 Die Zinsen werden von der hebeberechtigten Gemeinde berechnet, festgesetzt und erhoben, wenn sie die Gewerbesteuer festsetzt und erhebt. 3 Das Finanzamt teilt der Gemeinde die für die Berechnung und Festsetzung der Zinsen notwendigen Daten mit.