§ 1 WoPG
FNA: 2330-9
Fassung vom: 30.10.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2451 vom 2019-12-12

§ 1 WoPG Prämienberechtigte

§ 1 Prämienberechtigte

WoPG ( Wohnungsbau-Prämiengesetz )

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2Voraussetzung ist, daß 1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und 2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht überschritten hat.