§ 10 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 10 FGO (Aufbau des Bundesfinanzhofs)

§ 10 (Aufbau des Bundesfinanzhofs)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.